Allgemeines
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend “AGB” genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit der Firma One24 AG und bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen den Parteien vereinbarten Vertrages. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Es sind die AGB in der jeweils gültigen Fassung anwendbar.
Ein Vertragsschluss bedingt Schriftlichkeit, wobei Telefon E-Mail oder Telefax als ausreichend gelten. Offerten und Kostenvoranschläge gelten nur für das besprochene Projekt. Pläne dürfen nur für das besprochene Projekt verwendet werden. Kostenschätzungen und Kostenvoranschläge weisen stets eine gewisse Preisungenauigkeit auf. One24 AG ist für 30 Tage an ihre Offerten gebunden.
Ausführungen
Die One24 AG erbringt die bestellten Leistungen mit der gebührenden Sorgfalt. One24 AG ist zum Zuzug von Hilfskräften, planenden oder ausführenden Spezialisten, Subunternehmern wie auch Zulieferern ohne Einschränkung berechtigt.
One24 AG bleibt Ansprechpartner und ist für die bestellte Leistung verantwortlich.
Preise
Die Preise können als Netto- oder als Bruttopreis mit Rabatten angegeben werden. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird separat ausgewiesen. Preisanpassungen in Offerten vor Vertragsabschluss müssen wir uns vorbehalten.
Unverschuldete Arbeitsverzögerung / Regiearbeiten
Zum Projektbeginn müssen alle Vorarbeiten von Dritten oder vom Auftraggeber abgeschlossen sein. Wenn die Arbeiten durch Verzögerungen Dritter oder auch durch den Auftraggeber selbst nicht ausgeführt werden können, erlauben wir uns, die angefallenen Kosten wie Fahrweg und Stundenansätze folgendermassen zu verrechnen. Ebenso alle Arbeiten die nach Aufwand abgerechnet werden.
Die Geltendmachung weiteren Schadens müssen wir uns vorbehalten. Regietarife und Zuschläge gemäss GAV
Regieansätze Gipser
Meister | CHF | 128.85 |
Polier | CHF | 115.70 |
Vorarbeiter/Stuckateur mit Werkzeug | CHF | 108.40 |
Kundengipser mit Werkzeug | CHF | 100.30 |
Gipser mit Werkzeug | CHF | 93.00 |
Trockenbauer mit Werkzeug | CHF | 93.00 |
Verputzer mit Werkzeug | CHF | 89.30 |
Hilfsarbeiter | CHF | 76.90 |
Chauffeur | CHF | 91.45 |
Magaziner | CHF | 91.45 |
Regieansätze Maler
Regieansätze Spengler / Dachdecker
Malermeister | CHF | 125.10 |
Vorarbeiter | CHF | 109.45 |
Service Maler | CHF | 101.65 |
Maler | CHF | 93.80 |
Hilfsarbeiter | CHF | 76.90 |
Regieansätze Spengler / Dachdecker
Werkstattchef, Projektleiter, Baustellenleiter | CHF | 149.80 |
Leitender Spengler | CHF | 132.00 |
Servicemonteur ohne Fahrzeug | CHF | 123.60 |
A-Spengler / Dachdecker ohne Fahrzeug | CHF | 116.00 |
B-Spengler / Dachdecker ohne Fahrzeug | CHF | 99.20 |
A-Spengler / Dachdecker mit Fahrzeug | CHF | 132.00 |
B-Spengler / Dachdecker mit Fahrzeug | CHF | 115.20 |
Hilfsspengler / Dachdecker ohne Fahrzeug | CHF | 91.60 |
Hilfsspengler / Dachdecker mit Fahrzeug | CHF | 107.00 |
Servicefahrzeug | CHF | 16.00 |
Autotransporte für Material/Werkzeug etc.
Transportpauschale Lieferwagen ohne Chauffeur | CHF | 60.00 |
Chauffeur | CHF | 88.00 |
Kilometerentschädigung ohne Chauffeur | CHF | 2.50 |
Überstundenzuschläge
20.00 Uhr-23.00 Uhr | 25 % / Std |
23.00 Uhr-06.00 Uhr | 50 % / Std |
Sonn-und Feiertage | 100 % / Std |
Versteckte Mängel
Die Angebote erfolgen nach dem sichtbaren Stand der Liegenschaftsbesichtigung durch die One24 AG. Alle versteckten Schäden an Unterkonstruktionen oder Teilen sind nicht im Angebot erhalten. Versteckte Mängel werden durch die One24 AG nach den Regeln der Baukunst und vorher schriftlich erteilten Zusatzauftrag durch den Eigentümer behoben und als zusätzlichen Aufwand verrechnet. Zusatzaufträge können durch die One24 AG auch an Unterakkordanten vergeben werden. Willigt ein Eigentümer der allfälligen Mängel oder Anpassungen an die gesetzlichen Vorschriften nicht ein, diese zu korrigieren, übernimmt die One24 AG keine Garantie und haftet für keine Schäden aus allfälligen Mängeln.
Ausschliesslicher Vertragsbestandteil der One24 AG sind;
SN Schweizer Norm 507 721 SIA NBV 721:2001 und folgend SIA 118Die Lage von Leitungen, Kabeln, Versteifungen und anderem im Boden/Mauerwerk etc. ist vom Auftraggeber oder dessen Vertreter zu ermitteln und dem Unternehmer vor arbeitsbeging mitzuteilen. Bohrpunkte und Schnittlinien sind Bauseits anzuzeichnen, oder in Absprache in vermassten Plänen durch die Bauleitung festzulegen.Haftbarkeit für allfällige Folgeschäden.Ohne genaue Pläne und oder Angaben vom Eigentümer oder dessen Vertreter ist es für den Unternehmer oder dessen Angestellte nicht möglich zu wissen was es für Leitungen, Bewehrungen oder anderem, in dem zu bohrenden Material befindet. Deshalb wird ausschliesslich vom Betrieb keine Haftung für Folgeschäden übernommen. Das entspricht den SIA NBV 721 Normenspezifische Vertragsbedingungen für Bohren und Trennen von Beton und Mauerwerk herausgegeben vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein SIA Postfach, CH-8039 Zürich. Der Gebäudeeigentümer ist haftbar und hat somit für allfällige Folgeschäden ausschliesslich selbst aufzukommen.
Lieferungverpflichtungen
Die Lieferfristen und Liefertermine können mündlich und schriftlich vereinbart werden, werden aber in jedem Fall erst gültig durch die schriftliche Bestätigung. Die offerierten und akzeptierten Liefertermine werden von uns eingehalten, sofern nicht höhere Gewalt oder von uns nicht zu vertretende Umstände uns davon abhalten. Wir setzten unsere Kunde darüber umgehend in Kenntnis.
Schadenersatzanspruch
Bei Lieferverzögerung ohne grobes Verschulden und ohne Absicht der One24 AG wird jeder Schadenersatzanspruch und jede weitergehende Haftung für Sach- und Personenschäden wegbedungen. Wegbedungen wird diese auch für Hilfspersonen.
Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innert der auf der Rechnung vermerkten Zahlungsfrist zu bezahlen. Jede zu erstellende Mahnung wird mit CHF 30.00 Mahnspesen verrechnet. Die Verrechnung fälliger Forderungen mit fälligen Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Mängel berechtigen den Besteller nicht zu Zahlungsrückbehalten. Wird in Absprache mit One24 AG ein solcher vereinbart, darf dieser maximal dem Wert des Schadens entsprechen. Sind die Arbeiten noch nicht abgeschlossen, so gilt der Artikel SIA-Norm 118: Rückbehalt von 10% (bzw. 5%) als Sicherheit.
Bei Rechnungsbeträgen ab CHF 5’000.- können Anzahlungen von 30% nach Vertragsabschluss fällig werden. Sollte der Auftraggeber in Zahlungsverzug kommen oder uns Umstände bekannt werden, dass die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellt, werden wir sämtliche noch offenen Rechnungen sofort stellen und diese werden sofort zur Zahlung fällig. Des Weiteren kann die One24 AG teilweise oder ganz von noch laufenden Verträgen zurückzutreten ohne Nachteil.
Mängel / Garantie
Die Anzeige von Mängeln hat sofort oder spätestens aber 7 Tage nach Empfang oder nach Entdeckung des Mangels zu erfolgen.
Die Garantiefrist erlischt in jedem Fall nach 24 Monate nach Empfang der Ware. Die Mängelanzeige muss schriftlich, d.h. durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Der Auftraggeber hat uns bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen die Nachbesserungen und /oder Ersatzlieferungen zu ermöglichen. Für Schäden, welcher nicht an dem von uns gelieferten Gegenstand selbst besteht, haften wir nur bei Vorsatz und Grobfahrlässigkeit. Die Haftung wird wegbedungen, soweit dieses gesetzlich zulässig ist.
Insbesondere wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Sach- und Personenschäden wegbedungen für uns und allfällige Hilfspersonen. Auch übernehmen wir keine Haftung für mittelbare Schäden.
Vorbehalt
Bis alle Forderungen erfüllt sind, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Bei Pfändungen oder Zugriff von Dritten auf die gelieferten Waren hat der Auftraggeber auf das Eigentum der One24 AG hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Erfüllungsort und anwendbares Recht
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Hauptsitz der One24 AG. Es gilt das Schweizer Recht.
Annullierungen
Für die Annullierung von Aufträgen braucht es unser ausdrückliches Einverständnis sowie die Übernahme unserer Kosten für Material, Löhne und Unkosten. Die Beanstandung von Qualität und Abmessungen einer Lieferung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Annullierung von Restlieferungen des Auftrages. Die One24 AG ist zum Rücktritt von eingegangenen Lieferverpflichtungen berechtigt, wenn sich die finanzielle Situation des Bestellers wesentlich verschlechtert. Bei Rücktritt durch die One24 AG werden bereits geleistete Arbeiten, sowie bestellte und bereits gelieferte Materialien dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Kundendaten
Wir weisen darauf hin, dass wir die Daten unserer Kunden EDV-mäßig verarbeiten und in eine Datei übernehmen. Wir halten uns an die Schweizer Datenschutzgesetzgebung.
Inkasso
Wir behalten uns vor, Daten von säumigen Zahlern einer Inkasso Firma zur Verfügung zu stellen.